ArbG Mannheim, vom 30.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 11/90
Leitender Angestellter: Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines Unternehmens
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 14 TaBV 1/91
DRsp Nr. 2002/6556
Leitender Angestellter: Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines Unternehmens
1. Der Abteilungsleiter des Finanz- und Rechnungswesens eines Unternehmens, der in eigener Verantwortung über die Art und Höhe der Wiederauflage frei werdender Finanzanlagen im Umfang von 15 - 20 Mio DM jährlich bei einem Gesamtvolumen von 170 Mio DM und über die Finanzierung benötigter Mittel entscheidet, ist leitender Angestellter i.S. des § 5 Abs. 3 Nr. 3BetrVG 1972. Die den gesetzlichen Tatbestand erfüllenden Aufgaben müssen nicht den überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers ausmachen.
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