LAG Hamm - Beschluss vom 23.07.2007
2 Ta 76/07
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 324
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1420/06 - 17.01.2007,

Leitende Arzt einer Spezialklinik als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

LAG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 76/07

DRsp Nr. 2007/17585

Leitende Arzt einer Spezialklinik als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

»Rechtsweg: Der Leitende Arzt einer Spezialklinik, der aufgrund eines Beratervertrages tätig geworden ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden, wenn er wirtschaftlich abhängig war und in ähnlicher Weise wie ein angestellter Arzt tätig geworden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung, Urlaubsgeld und Herausgabe der ausgefüllten Arbeitspapiere in Anspruch mit der Behauptung, er sei ab 01.10.2005 als leitender Arzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden gegen eine monatliche Vergütung von 7.000,00 EUR eingestellt worden.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Therapiezentrum für Abhängigkeitserkrankungen mit 60 Belegbetten. Sie suchte im Jahre 2005 neben der therapeutischen Leiterin einen Leitenden Arzt. Am 25.07.2005 kam es zum Abschluss eines Honorar-/Beratungsvertrages zwischen den Parteien, in dem es wie folgt heißt:

"Die Parteien zu 1.) und 2.) vereinbaren wie folgt zu verfahren: