Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung einer Leistungszulage an den Kläger verpflichtet ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten, der Deutschen Bahn AG, als Streckenlokomotivführer beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten Anwendung.
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