LAG Köln - Beschluss vom 26.06.2002
8 Ta 221/02
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 615 S. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen 9 (3) Ga 40/02,

Leistungsverfügung, Arbeitsentgelt

LAG Köln, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 8 Ta 221/02

DRsp Nr. 2002/15377

Leistungsverfügung, Arbeitsentgelt

»1. Eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt nach Ablauf der Kündigungsfrist setzt für den Verfügungsanspruch die Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände dahingehend voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen ist und zudem, dass von der Erfüllung der Vorraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers ausgegangen werden kann. Letztere Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fristwahrend Kündigungsschutzklage erhoben hat.2. Einem Arbeitnehmer ist nach Ausspruch einer Kündigung die Inanspruchnahme von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zuzumuten, um dadurch eine finanzielle Notlage im Sinne des Verfügungsgrundes abzuwenden. Stellt der Arbeitnehmer hierzu keinen Antrag bei der Bundesanstalt für Arbeit, so führt er seine finanzielle Notlage zurechenbar selbst herbei, so dass es an einem Verfügungsgrund für die einstweilige Verfügung auf Zahlung von Arbeitsentgelt fehlt.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 615 S. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren im Wege sog. Leistungsverfügung die Lohnzahlung durch den Antragsgegner für den Monat Mai 2002 in Höhe der monatlichen Nettovergütung von 885,74 EURO.