LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2011
16 Sa 30/11
Normen:
TVöD VKA § 18 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4034/10

Leistungsentgelt bei unterbliebener betrieblicher Regelung; unbegründete Auskunftsklage bei fehlendem Auszahlungsanspruch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 30/11

DRsp Nr. 2011/15572

Leistungsentgelt bei unterbliebener betrieblicher Regelung; unbegründete Auskunftsklage bei fehlendem Auszahlungsanspruch

Unterbleibt eine betriebliche Regelung hinsichtlich des Leistungsentgelts, so führt dies nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) lediglich zu einem Anspruch der Arbeitnehmer auf Auszahlung eines Teils des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Betrages in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der Restbetrag des Gesamtvolumens wird in das Folgejahr bzw. die Folgejahre übertragen. Eine Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt nicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2010 (Az.: 7 Ca 4034/10) wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD VKA § 18 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 254;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage über Auskunfts- und Zahlungsansprüche. Der am 25.02.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 21.08.1995 als Bühnentechniker tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung.