I
Der Kläger verlangte in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber von der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) die Erstattung seiner Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 2.431,02 EUR. Er blieb mit diesem Begehren in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der erkennende Senat hat seine am 24. Januar 2005 eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit Beschluss vom 13. Juli 2005 als unzulässig verworfen. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt nunmehr, den Gegenstandswert festzusetzen.
II
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