LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.08.2013
8 Sa 5/13
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 286; ERA-TV § 14.1; ERA-TV § 18.1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 29/12

Leistungsbeurteilung nach tariflichem EntgeltrahmenabkommenUnbegründete Klage auf höhere Leistungszulage bei tatsächlicher Vermutung der Richtigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 5/13

DRsp Nr. 2014/598

Leistungsbeurteilung nach tariflichem EntgeltrahmenabkommenUnbegründete Klage auf höhere Leistungszulage bei tatsächlicher Vermutung der Richtigkeit

1. Die Ermittlung des Leistungsergebnisses gemäß § 18.1 ERA-TV erfolgt durch die Arbeitgeberin; die Bestimmung des Leistungsentgeltes gemäß § 14.1 ERA-TV ist nach billigem Ermessen zu treffen (§ 315 Abs. 1 BGB). 2. Die Bewertung der von den Tarifvertragsparteien beispielhaft vorgegebenen Kriterien (wie etwa wirksame Arbeitsausführung, rationelle Durchführung, sorgfältige Durchführung, Ideenvielfalt, Zielorientierung, Selbstständigkeit, Übernahme von Verantwortung, Zusammenarbeit) und die einzelne Zuordnung zu den Beurteilungsstufen setzt einen Akt wertender Erkenntnis der Beurteilenden voraus; hat die Arbeitgeberin eine Leistungsbeurteilung erstellt, kann diese nur dahingehend überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden und ob nicht sachfremde oder willkürlichem Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. 3. Einer Leistungsbeurteilung, die zunächst vom Vorgesetzten des Arbeitnehmers erstellt worden ist, kommt eine hohe Richtigkeitsgewähr zu, wenn sie sowohl von der Arbeitgeberin als auch vom Betriebsrat akzeptiert worden ist.