LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2013
5 Sa 523/12
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2218/12

Leistungsbeurteilung einer PostzustellerinUnbegründete Leistungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erbringung einer überdurchschnittlichen Leistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 523/12

DRsp Nr. 2013/25079

Leistungsbeurteilung einer PostzustellerinUnbegründete Leistungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur Erbringung einer überdurchschnittlichen Leistung

1. Eine Beurteilung ist stets ein Akt wertender Erkenntnis, bei welchem den Beurteilenden ein Beurteilungsspielraum zusteht; das Ergebnis der Beurteilung ist ein Tatsache, deren Richtigkeit letztlich nicht überprüft werden kann. 2. Der gerichtlichen Überprüfung einer Leistungsbeurteilung ist nur der Beurteilungsvorgang als solcher zugänglich; der Beurteilungsspielraum kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind oder allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe außer Acht gelassen worden sind, wobei der Überprüfung auch die Tatsachen unterliegen, die der Bewertung zugrunde liegen. 3. Beansprucht die Arbeitnehmerin für sich die Erbringung einer überdurchschnittlichen Leistung, muss sie die Gründe dafür im Einzelnen vortragen und im Streitfall beweisen.