LAG Frankfurt/Main, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1346/18
ArbG Wiesbaden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 171/18
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zur Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 TV-HKein Rechtsanspruch aus § 16 Abs. 5 TV-H auf Vorweganhebung von StufenAnrechenbarkeit der gewährten Zulage im Falle eines Stufenaufstiegs des Beschäftigten
BAG, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 561/20
DRsp Nr. 2021/18139
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zur Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 TV-HKein Rechtsanspruch aus § 16 Abs. 5 TV-H auf Vorweganhebung von StufenAnrechenbarkeit der gewährten Zulage im Falle eines Stufenaufstiegs des Beschäftigten
Orientierungssätze:1. Mit der die tarifliche Stufenzuordnung des Beschäftigten nicht berührenden Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 TV-H haben die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer Tarifautonomie dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt (Rn. 17).2. Aus § 16 Abs. 5 TV-H allein kann der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf eine Vorweggewährung von Stufen herleiten. Ein solcher folgt erst aus der konstitutiv-gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers, dass und in welcher Höhe innerhalb des tariflich vorgegebenen Rahmens er eine solche Zulage gewähren will (Rn. 20).3. § 16 Abs. 5 TV-H sieht im Falle des Stufenaufstiegs des Beschäftigten das Abschmelzen der gewährten Zulage als tariflichen Regelfall vor. Das folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Tarifnorm (Rn. 24 ff.). Will der Arbeitgeber eine insoweit anrechnungsfeste Zulage gewähren, muss er dies gesondert erklären (Rn. 19).
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