BAG - Urteil vom 15.07.2021
6 AZR 561/20
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 564 S. 1; Hessisches Lehrerbildungsgesetz (HLbG) § 3 Abs. 3; Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) § 57 Abs. 7; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 40 Nr. 5 Ziff. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 41 Nr. 11; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) § 16; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) § 17; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) § 40 Nr. 5 Nr. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) § 44 Nr. 2a;
Fundstellen:
AP TV-L _ 16 Nr. 18
BB 2021, 3059
NZA-RR 2022, 29
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1346/18
ArbG Wiesbaden, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 171/18

Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zur Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 TV-HKein Rechtsanspruch aus § 16 Abs. 5 TV-H auf Vorweganhebung von StufenAnrechenbarkeit der gewährten Zulage im Falle eines Stufenaufstiegs des Beschäftigten

BAG, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 561/20

DRsp Nr. 2021/18139

Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers zur Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 TV-H Kein Rechtsanspruch aus § 16 Abs. 5 TV-H auf Vorweganhebung von Stufen Anrechenbarkeit der gewährten Zulage im Falle eines Stufenaufstiegs des Beschäftigten

Orientierungssätze: 1. Mit der die tarifliche Stufenzuordnung des Beschäftigten nicht berührenden Zulagenregelung des § 16 Abs. 5 TV-H haben die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer Tarifautonomie dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt (Rn. 17). 2. Aus § 16 Abs. 5 TV-H allein kann der Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf eine Vorweggewährung von Stufen herleiten. Ein solcher folgt erst aus der konstitutiv-gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers, dass und in welcher Höhe innerhalb des tariflich vorgegebenen Rahmens er eine solche Zulage gewähren will (Rn. 20). 3. § 16 Abs. 5 TV-H sieht im Falle des Stufenaufstiegs des Beschäftigten das Abschmelzen der gewährten Zulage als tariflichen Regelfall vor. Das folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Tarifnorm (Rn. 24 ff.). Will der Arbeitgeber eine insoweit anrechnungsfeste Zulage gewähren, muss er dies gesondert erklären (Rn. 19).