LAG Hamm - Urteil vom 12.09.2012
3 Sa 123/11
Normen:
BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3105/10

Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber bei variablen Vergütungsbestandteilen (Bonus)

LAG Hamm, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 123/11

DRsp Nr. 2013/1658

Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber bei variablen Vergütungsbestandteilen (Bonus)

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf eine variable Vergütung („Bonus“) kann sich der Arbeitnehmer auf eine Mitteilung des Arbeitgebers nur dann stützen, wenn durch diese dessen Recht zur Leistungsbestimmung ausgeübt wurde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.12.2010 - 5 Ca 3105/10 - abgeändert:

Die Klage wird hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 19.895,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2009 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Bonus für das Jahr 2008.

Der Kläger war seit dem 01.10.1995 bei der D1 Bank AG, zuletzt in der Funktion des Senior Berater Private Banking beschäftigt.

Bei der D1 Bank AG handelte es sich um die Konzernobergesellschaft des D1-Bankkonzerns.

Die D1 Bank AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D1 Bank geworden war, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde zum 11.05.2009 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Seit diesem Zeitpunkt wird die D1 Bank als Marke innerhalb der Beklagten geführt.