LAG Köln - Urteil vom 06.05.2008
9 Sa 1576/07
Normen:
BetrAVG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1040/07

Leistungsbescheid - Pensionssicherungsverein

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1576/07

DRsp Nr. 2008/18406

Leistungsbescheid - Pensionssicherungsverein

»1. Die Mitteilung des Pensionssicherungsvereins (PSV) nach § 9 Abs. 1 BetrAVG stellt weder einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt noch ein (privatrechtliches) konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. 2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den PSV aufgrund eines unrichtigen Leistungsbescheides kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn a. der Bescheid auf einer - nicht notwendig schuldhaft - falschen Einschätzung der Rechtslage durch den PSV beruht, b. der Versorgungsberechtigte den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt hat, c. der Empfänger des Leistungsbescheides im Vertrauen auf dessen Richtigkeit Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.«

Normenkette:

BetrAVG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer vom beklagten P wegen der Insolvenz der früheren Arbeitgeberin des Klägers zu sichernden Betriebsrente.

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei der A GmbH & Co. Luftverkehrs-KG in O beschäftigt, über deren Vermögen am 17. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Insolvenzschuldnerin hatte dem Kläger eine Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen erteilt.