LSG Sachsen - Urteil vom 28.03.2017
L 5 R 979/15
Normen:
SGB IX § 51 Abs. 1; SGB IX §§ 33 ff.;
Fundstellen:
NZS 2017, 633
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 89/15

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenGewährung von ÜbergangsgeldPlanmäßiger Abschluss einer LeistungNicht erfolgreiche Beendigung einer Leistung

LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 5 R 979/15

DRsp Nr. 2017/7122

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Gewährung von Übergangsgeld Planmäßiger Abschluss einer Leistung Nicht erfolgreiche Beendigung einer Leistung

1. Voraussetzung für die Weiterzahlung auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 SGB IX ist zunächst der Abschluss einer Leistung u.a. zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von §§ 33 ff. SGB IX. 2. Abgeschlossen in dem Sinne ist eine Leistung jedoch nur dann, wenn sie planmäßig, d.h. wie vorgesehen, beendet worden ist. 3. Auch eine nicht erfolgreiche Beendigung setzt vielmehr einen planmäßigen Abschluss voraus, weshalb vorzeitig abgebrochene (und deshalb in der Regel nicht erfolgreiche) Maßnahmen gerade nicht ausreichend sind.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 51 Abs. 1; SGB IX §§ 33 ff.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 28. August bis 12. November 2012.