LSG Hamburg - Urteil vom 29.05.2018
L 3 R 24/17
Normen:
SGB IX § 18 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1011/16

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenErstattung selbstbeschaffter LeistungKausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Leistungsträgers und der LeistungsbeschaffungRechtswidrige Nichterfüllung eines Kostenfreistellungsanspruchs

LSG Hamburg, Urteil vom 29.05.2018 - Aktenzeichen L 3 R 24/17

DRsp Nr. 2018/7971

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erstattung selbstbeschaffter Leistung Kausaler und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Leistungsträgers und der Leistungsbeschaffung Rechtswidrige Nichterfüllung eines Kostenfreistellungsanspruchs

1. Eine Erstattung selbstbeschaffter Leistung setzt einen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ablehnung des Leistungsträgers und der Leistungsbeschaffung voraus.2. Dem Leistungsträger muss für die anzustellenden Ermittlungen und Erwägungen eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, während der eine Beeinflussung durch vom Versicherten selbst unternommene Schritte hinsichtlich einer von ihm selbst ohne Absprache mit dem Leistungsträger gewählten und organisierten Rehabilitationsmaßnahme unterbleibt.3. Der Versicherte muss sich rechtzeitig an den zuständigen Rehabilitationsträger wenden.4. Ein Kostenfreistellungsanspruch geht nicht weiter als ein entsprechender Naturalleistungsanspruch; dieser setzt das Bestehen eines Primärleistungs(Naturalleistungs-)anspruchs des Versicherten und dessen rechtswidrige Nichterfüllung voraus.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 18 Abs. 4 S. 1; SGB IX § 18 Abs. 6 S. 1;

Tatbestand: