BSG - Beschluss vom 08.05.2019
B 8 SO 75/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 47/16
SG München, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 408/13

Leistungen der EingliederungshilfeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErstattung selbstbeschaffter RehabilitationsleistungenZu Unrecht erfolgte Leistungsablehnung

BSG, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 75/18 B

DRsp Nr. 2019/9419

Leistungen der Eingliederungshilfe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erstattung selbstbeschaffter Rehabilitationsleistungen Zu Unrecht erfolgte Leistungsablehnung

1. Voraussetzung für die Erstattung selbstbeschaffter Rehabilitationsleistungen nach der bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage ist entweder eine unaufschiebbare Leistung oder eine vor Selbstbeschaffung zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Leistungsgewährung durch die Verwaltung.2. Die zu Unrecht erfolgte Ablehnung setzt ein eigenes rechtzeitiges Leistungsbegehren gegenüber der Verwaltung, d.h. eine vorherige Antragstellung, voraus.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I