LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2021
L 18 AL 17/21 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 1561/20 ER

Leistungen der EingliederungshilfeEingetretene Volljährigkeit eines AntragstellersKeine Begründung eines neuen Rehabilitationsgeschehens

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen L 18 AL 17/21 B ER

DRsp Nr. 2022/14549

Leistungen der Eingliederungshilfe Eingetretene Volljährigkeit eines Antragstellers Keine Begründung eines neuen Rehabilitationsgeschehens

Auch die eingetretene Volljährigkeit eines Antragstellers führt nicht zu einem neuen Rehabilitationsgeschehen mit der Möglichkeit, einen Antrag auf (Weiter-)Gewährung von Assistenzleistungen wirksam weiterzuleiten.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2021 geändert.

Der Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. August 2022, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder einer früheren vorzeitigen Beendigung der Ausbildung, dem Antragsteller Leistungen für eine persönliche Arbeits- und Pflegeassistenz durch die ambulante dienste eV zu einem Stundensatz von derzeit 46,33 € im Umfang bis zu arbeitstäglich 4,52 Stunden (Arbeitsassistenz) bzw. bis zu arbeitstäglich 3,33 Stunden (Pflegeassistenz) zu gewähren, und zwar im tatsächlich arbeitstäglich abgerufenen und abgerechneten Umfang abzüglich der monatlich erbrachten Leistungen der Antragsgegnerin für eine Arbeitsassistenz und den monatlichen Pflegesachleistungen der Pflegekasse.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.