LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2020
L 12 SO 44/19
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 29 Abs. 4; SGB IX a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 346/17

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIKein Anspruch auf Weiterführung einer modellhaften Erprobung Tagesgestaltender Leistungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen L 12 SO 44/19

DRsp Nr. 2021/6956

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Kein Anspruch auf Weiterführung einer modellhaften Erprobung Tagesgestaltender Leistungen

Nach der Beendigung einer modellhaften Erprobung Tagesgestaltender Leistungen durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe besteht kein Anspruch auf Weiterführung im Wege des Vertrauensschutzes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4; SGB IX § 29 Abs. 4; SGB IX a.F. § 55 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten begehrt der Kläger noch die Bewilligung von sog. Tagesgestaltenden Leistungen (TGL) im Umfang von einer Einheit wöchentlich je 17,50 Euro für die Zeit ab dem 01.08.2017.