Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Nach einem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten begehrt der Kläger noch die Bewilligung von sog. Tagesgestaltenden Leistungen (TGL) im Umfang von einer Einheit wöchentlich je 17,50 Euro für die Zeit ab dem 01.08.2017.
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