LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2021
L 14 AL 64/18
Normen:
SGG § 193 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 300/14

Leistungen der ArbeitsassistenzBeginn der AnspruchshöchstdauerPrüfungsumfang bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2021 - Aktenzeichen L 14 AL 64/18

DRsp Nr. 2022/14809

Leistungen der Arbeitsassistenz Beginn der Anspruchshöchstdauer Prüfungsumfang bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage

1. Leistungen der Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes setzen nicht voraus, dass der behinderte Mensch bereits einen Arbeitsplatz innehat.2. Die Anspruchshöchstdauer von drei Jahren gemäß § 49 Abs 8 S 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) läuft nicht kalendarisch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme der Leistung ab, sondern setzt voraus, dass Leistungen für die Dauer von drei Jahren zumindest bewilligt wurden.3. Zur Prüfungsumfang bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erledigt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2014 rechtswidrig ist.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit dem die beklagte Bundesagentur für Arbeit ihr Leistungen der Arbeitsassistenz verwehrt hat.