LAG Köln - Urteil vom 13.07.2010
9 Sa 595/10
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; BetrVG § 50; BetrVG § 77 Abs. 5; BGB § 328; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2076/09

Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; kollektivrechtliche Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; Versagung arbeitgeberseitigen Vertrauensschutzes für individualrechtliche Fortgeltung in Altfall; unwirksame außerordentliche Kündigung einer Betriebsvereinbarung wegen wirtschaftlicher Notlage; unbegründete Leistungsklage des Arbeitnehmers bei ordentlicher Kündigung der Betriebsvereinbarung durch Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 595/10

DRsp Nr. 2011/6211

Leistungen aus Gesamtbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; kollektivrechtliche Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; Versagung arbeitgeberseitigen Vertrauensschutzes für individualrechtliche Fortgeltung in Altfall; unwirksame außerordentliche Kündigung einer Betriebsvereinbarung wegen wirtschaftlicher Notlage; unbegründete Leistungsklage des Arbeitnehmers bei ordentlicher Kündigung der Betriebsvereinbarung durch Arbeitgeberin

1. Nach dem Übergang nur eines von mehreren Betrieben bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen in dem übergegangenen Betrieb mit normativer Geltung bestehen. 2. Die (bloße) individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Betriebsübergang bereits im Jahr 1993 und damit vor dem grundlegenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.9.2002 - 1 ABR 54/01 - stattgefunden hat. 3. Zur Auslegung einer in dem übergegangenen Betrieb zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung über die individualrechtliche Fortgeltung der Regelungen in den Gesamtbetriebsvereinbarungen.