LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.11.2012
12 TaBV 62/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/12

Leiharbeitnehmer; Zustimmungsverweigerungsrecht - Zweifel des Betriebsrats bezüglich der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 12 TaBV 62/12

DRsp Nr. 2013/2614

Leiharbeitnehmer; Zustimmungsverweigerungsrecht - Zweifel des Betriebsrats bezüglich der "vorübergehenden" Arbeitnehmerüberlassung kein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG

1. Zweifel des Betriebsrats, ob die Einstellung eines Leiharbeitnehmers tatsächlich nur "vorübergehend" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG erfolgt, begründen kein Zustimmungsverweigerungsrecht im Sinne von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG. 2. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG regelt weder eine Höchstdauer der zulässigen Arbeitnehmerüberlassung noch eine Rechtsfolge die eintritt, wenn die Überlassung dauerhaft erfolgen sollte. Es handelt sich daher bei dieser Vorschrift nicht um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18.04.2012 - 2 BV 5/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einstellung einer Leiharbeitnehmerin über die Rechtmäßigkeit einer vom Betriebsrat erklärten Zustimmungsverweigerung.