LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.11.2015
9 Sa 1297/15
Normen:
BGB § 294; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 1190/15

Leidensgerechte Beschäftigung einer SchulhausmeisterinUnbegründete Verzugslohn- und Schadensersatzklage wegen unterlassener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bei abgelehntem Eingliederungsmanagement

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1297/15

DRsp Nr. 2016/2978

Leidensgerechte Beschäftigung einer Schulhausmeisterin Unbegründete Verzugslohn- und Schadensersatzklage wegen unterlassener Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bei abgelehntem Eingliederungsmanagement

1. Bestehen in dem Entlassungsbericht einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nur die anzukreuzenden Alternativen, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne "6 Stunden und mehr", "3 bis unter 6 Stunden" und "unter 3 Stunden" ausgeübt werden, ergibt sich aus der Angabe "unter 3 Stunden" keine Feststellung einer bestehenden Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Zeit unter drei Stunden, weil dazu keine Aussage getroffen wird; teilt die als Schulhausmeisterin beschäftigte Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit als Schulhausmeisterin auszuüben, und trägt sie in der Klageschrift vor, dass der behandelnde Arzt "für die Tätigkeit der Hausmeisterin aufgrund ihres Gesundheitszustandes" fehlende Arbeitsfähigkeit festgestellt hat, was auch durch eine vertrauensärztliche Untersuchung bestätigt wird, wonach für die arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, setzt das Angebot einer "leidensgerechten" Arbeit "unter drei Stunden" die Arbeitgeberin nicht in Annahmeverzug, weil es nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung betrifft (§ 294 BGB).