BAG - Urteil vom 06.09.2001
8 AZR 625/00
Normen:
BAT § 22 § 23 (Lehrer) ; BAT-O § 11 Satz 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte SR 2 II BAT-O ; Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14; Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung vom 22. August 1995; Thüringer Besoldungsordnung A 14; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregellungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991; Thüringer Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis - ThürBewAnfVOThürBewAnfVO - vom 2. Februar 1993; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Ziff. 3 b und c;
Fundstellen:
NZA 2002, 528
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3525/98
LAG Thüringen, vom 06.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 394/99

Lehrereingruppierung; Ständiger Vertreter eines Schulleiters an einer Regelschule in Thüringen; Vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften; Eingruppierung eines Regelschulkonrektors in Thüringen

BAG, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 625/00

DRsp Nr. 2002/4360

Lehrereingruppierung; Ständiger Vertreter eines Schulleiters an einer Regelschule in Thüringen; Vergütungsrechtliche Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften; Eingruppierung eines Regelschulkonrektors in Thüringen

»1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte müssen angestellte Lehrkräfte für die Eingruppierung nicht nur die in den Besoldungsgruppen genannten fachlichen und pädagogischen Anforderungen erfüllen, sondern es ist darüber hinaus erforderlich, dass sie in die entsprechende Besoldungsgruppe auch tatsächlich eingruppiert worden wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. 2. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende Planstelle tatsächlich im Haushalt zur Verfügung stand, der Bewerber auf Grund seiner bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet erscheint und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 3. Ein "fiktiver Beamtenlebenslauf" ist auch dann der Eingruppierung zugrundezulegen, wenn einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist.«

Normenkette:

BAT § 22 § 23 (Lehrer) ; BAT-O § 11 Satz 2 ; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3 ; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte SR 2 II BAT-O ; Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14;