BAG - Urteil vom 06.09.2001
8 AZR 26/01
Normen:
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O-O) vom 08. Mai 1991 § 2 Nr. 3 ; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 II BAT-O-O) Nr. 1, Nr. 3 a ; BAT-O § 11 ; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte (Neufassung in der Bekanntmachung vom 04. Juni 1999) Abschnitt B, Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der imAngestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 Abschnitt B V, Protokollnotiz Nr. 6 zum Abschnitt B, Einigungsvertrag Art. 37 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 2002, 684
NZA-RR 2002, 660
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 221/00
ArbG Leipzig, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7186/99

Lehrereingruppierung, Berufsschullehrer, Fachschulabschluss, Fachschulteilabschlüsse, Fachkraft mit Lehrberechtigung für Stenographie, Fachkraft mit Lehrberechtigung für Maschinenschreiben, Fachabschluss für Berufspädagogik, einzelvertragliche Vereinbarung der Vergütungsgruppe, korrigierende Rückgruppierung, Treu und Glauben bei der Rückgruppierung

BAG, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 26/01

DRsp Nr. 2002/3556

Lehrereingruppierung, Berufsschullehrer, Fachschulabschluss, Fachschulteilabschlüsse, Fachkraft mit Lehrberechtigung für Stenographie, Fachkraft mit Lehrberechtigung für Maschinenschreiben, Fachabschluss für Berufspädagogik, einzelvertragliche Vereinbarung der Vergütungsgruppe, korrigierende Rückgruppierung, Treu und Glauben bei der Rückgruppierung

»1. Fachschulteilabschlüsse stellen auch i.V.m. einem Fachabschluss für Berufspädagogik keinen Fachschulabschluss dar. 2. Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B der TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 steht der Korrektur einer schon bei Inkrafttreten der Richtlinien fehlerhaften Eingruppierung nicht entgegen." 1. Zwei Fachschulteilabschlüsse stellen auch i.V.m. dem Fachabschluss für Berufspädagogik keinen Fachschulabschluss dar. Ein Berufsschullehrer mit den Fachschulteilabschlüssen "Fachkraft mit Lehrberechtigung für Stenographie" und "Fachkraft mit Lehrberechtigung für Maschinenschreiben", der auf Grund eines postgradualen Studiums den Fachabschluss für Berufspädagogik erworben hat, besitzt keine abgeschlossene Fachschulausbildung, wenn diese nicht anderweitig zuerkannt worden ist. 2. Aus einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung folgt nicht zwingend das Vorliegen einer abgeschlossenen Fachschulausbildung.