LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.10.2022
11 Sa 196/22 E
Normen:
NSchG § 51 Abs. 1 S. 1; TV-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 276/21

Lehramtsbefähigung für Gymnasien bei Einsatz des Lehrers im Sekundarbereich I einer integrierten GesamtschuleEingruppierungsregelungen gem. § 12 TV-L

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 196/22 E

DRsp Nr. 2022/18108

Lehramtsbefähigung für Gymnasien bei Einsatz des Lehrers im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule Eingruppierungsregelungen gem. § 12 TV-L

In dem durch Schulgesetz und konkretisierende Erlasse im Land Niedersachsen geregelten Rahmen entspricht die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft, der als sog. Quereinsteiger eine Lehrbefähigung für ein Fach an Gymnasien zuerkannt wurde, und die im Sekundarbereich I einer integrierten Gesamtschule eingesetzt ist, ihrer Lehrbefähigung für Gymnasien. Sie ist nach Abschnitt 2 der Anlage EntgO-L in Entgeltgruppe 12 eingruppiert.

Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt. Es kommt danach nicht auf die Bildung von Arbeitsvorgängen an.

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover - 1 Ca 276/21 E - vom 26.01.2022 wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

NSchG § 51 Abs. 1 S. 1; TV-L § 12;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgeltO-L). Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.