1. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI ist eine Arbeitnehmerschutznorm, von der nur zugunsten des Arbeitnehmers durch Tarifvertrag abgewichen werden darf.2. § 60 Abs. 1BAT-KF, wonach ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat, endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI unwirksam und damit nichtig (§ 134BGB) - entgegen 18. Kammer des LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1992 - 18 Sa 728/92 = DB 1992, 2350 -.3. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung.
Normenkette:
BAT § 60 ; BGB § 134 ; SGB VI § 41 Abs. 4 Satz 3 ;
Hinweise:
Anmerkungen:
Fieberg, ZTR 1993, 140; Worzalla, DB 1993, 834;
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