LAG Köln - Beschluss vom 06.06.2013
13 TaBV 3/13
Normen:
WO § 24 Abs. 2; AGG § 8; BetrVG § 19 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 116/12

Langzeiterkrankter Arbeitnehmer und Betriebsratswahl - keine Übersendung des Wahlausschreibens - zur Frage der Nichtigkeit der Wahl - Benachteiligung wegen einer Behinderung und Krankheit

LAG Köln, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 3/13

DRsp Nr. 2013/19608

Langzeiterkrankter Arbeitnehmer und Betriebsratswahl - keine Übersendung des Wahlausschreibens - zur Frage der Nichtigkeit der Wahl - Benachteiligung wegen einer Behinderung und Krankheit

Eine Betriebsratswahl ist nicht deshalb nichtig, weil einem langzeiterkrankten Wahlberechtigten zwar die Briefwahlunterlagen, nicht jedoch das Wahlausschreiben übersandt worden sind.

Tenor

1

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2012 - 10 BV 116/12 - wird zurückgewiesen.

2

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WO § 24 Abs. 2; AGG § 8; BetrVG § 19 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit einer außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode durchgeführten Betriebsratswahl vom 16.04.2012.

Der Antragsteller ist seit 2002 bei dem Beteiligten zu 3) (im folgenden Arbeitgeber) als Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist seit 03.03.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Bei ihm ist ein GdB 30 festgestellt.

Der Arbeitgeber ist der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebene K O des A -S -B und betreibt soziale Dienste, Rettungsdienste etc..

Der Beteiligte zu 2) (im folgenden Betriebsrat) ist der beim Arbeitgeber gebildete siebenköpfige Betriebsrat.