Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit einer außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode durchgeführten Betriebsratswahl vom 16.04.2012.
Der Antragsteller ist seit 2002 bei dem Beteiligten zu 3) (im folgenden Arbeitgeber) als Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist seit 03.03.2009 arbeitsunfähig erkrankt. Bei ihm ist ein GdB 30 festgestellt.
Der Arbeitgeber ist der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebene K O des A -S -B und betreibt soziale Dienste, Rettungsdienste etc..
Der Beteiligte zu 2) (im folgenden Betriebsrat) ist der beim Arbeitgeber gebildete siebenköpfige Betriebsrat.
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