OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.07.2010
16 A 109/09.PVL
Normen:
LPVG § 66 Abs. 6 S. 1 NRW; LPVG § 69 Abs. 6 S. 1 NRW;

Landrat als verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ i.S.d. § 69 Abs. 6 S. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 16 A 109/09.PVL

DRsp Nr. 2010/14604

Landrat als verfassungsmäßig zuständiges oberstes Organ i.S.d. § 69 Abs. 6 S. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW)

1. Der Landrat ist das verfassungsgemäß zuständige oberste Organ des Kreises im Sinne von § 66 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW.2. Weder aus dem unterschiedlichen Wortlaut in § 66 Abs. 6 und § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW noch aus den zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien lässt sich entnehmen, dass der Dienststellenleiter und das zuständige oberste Organ der Dienststelle zwingend unterschiedlich sein müssten. Beide können vielmehr auch in einer Person zusammenfallen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LPVG § 66 Abs. 6 S. 1 NRW; LPVG § 69 Abs. 6 S. 1 NRW;

Gründe

I.

Der Beteiligte, ein Landrat, entsprach den Einwendungen des Antragstellers nicht, die dieser im Rahmen der Mitwirkung (§ 73 Nr. 2 LPVG NRW) an einer Stellenausschreibung für den mittleren Dienst erhoben hatte. Der Antragsteller beantragte daraufhin gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 LPVG NRW die Entscheidung des Kreisausschusses. Unter Verweis auf die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hielt der Beteiligte sich dagegen selbst für zuständig.