A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber ein Tendenzunternehmen ist und daher nur beschränkt den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt, ob er insbesondere zur Unterrichtung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten verpflichtet ist.
Der Arbeitgeber ist eingetragener Verein. In seiner Satzung ist u.a. folgendes bestimmt:
"§1 Name, Sitz, Gliederung, Verbandsfarben und Geschäftsjahr
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