BAG - Beschluß vom 23.03.1999
1 ABR 28/98
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 91, 144
BB 1999, 1118
BB 1999, 1873
DB 1999, 750
NZA 1999, 1347
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht München Beschluß v. 18.10.1996 - 31 BV 107/96 -,
Landesarbeitsgericht München Beschluß v. 25.11.1997 - 8 TaBV 16/97 -,

Landes-Sportverband als tendenzfreies Unternehmen

BAG, Beschluß vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 28/98

DRsp Nr. 1999/8177

Landes-Sportverband als tendenzfreies Unternehmen

»1. Ein Landes-Sportverband dient dadurch, daß er den Sportbetrieb seiner Mitgliedsvereine finanziell und organisatorisch unterstützt, nicht unmittelbar erzieherischen Bestimmungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG. 2. Die Aufgabe, öffentliche Fördermittel zu beschaffen und an die Mitglieder zu verteilen, ist keine politische Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift. 3. Die in § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthaltene Aufzählung von geschützten Zwecken ist abschließend. Hinsichtlich des Sports besteht hier keine Regelungslücke, die auf dem Wege einer Analogie zu den normierten Tendenzmerkmalen geschlossen werden müßte.«

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber ein Tendenzunternehmen ist und daher nur beschränkt den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes unterliegt, ob er insbesondere zur Unterrichtung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten verpflichtet ist.

Der Arbeitgeber ist eingetragener Verein. In seiner Satzung ist u.a. folgendes bestimmt:

"§1 Name, Sitz, Gliederung, Verbandsfarben und Geschäftsjahr