LAG Thüringen - Urteil vom 29.08.2001
6 Sa 370/00
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2127/99

LAG Thüringen - Urteil vom 29.08.2001 (6 Sa 370/00) - DRsp Nr. 2003/5106

LAG Thüringen, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 370/00

DRsp Nr. 2003/5106

»Vom Sinn und Unsinn einer genauen Beweisfrage und einer Ergiebigkeitsprüfung im Rahmen einer Beweiswürdigung«

Normenkette:

ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten mit dem Kläger einen bestimmten Tarifvertrag abzuschließen.

Der Beklagte ist Mitglied des DRK-Landesverbandes Thüringen. Letzterer war bis 1997 Mitglied der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes. Diese Tarifgemeinschaft ist Tarifpartner des Klägers bzw. seines Hauptvorstandes in S.. Im Jahre 1997 bestanden zwischen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes und dem Hauptvorstand des Klägers Tarifverträge für den örtlichen Geltungsbereich Thüringen. Im Jahr 1997 trat der DRK-Landesverband Thüringen aus der Tarifgemeinschaft aus.

Der Beklagte beschäftigte im Jahr 1999 etwa 140 bis 150 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge in aller Regel eine Bezugnahme auf den DRK-Tarifvertrag Ost enthielten. Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um den Tarifvertrag, auf den pauschal der Tarifvertrag verweist, dessen Abschluss der Kläger klageweise begehrt. Etwa 10 bis 15 Arbeitnehmer des Beklagten hatten Arbeitsverträge, die nicht auf den DRK-Tarifvertrag Ost Bezug nehmen. Bezöge man diese Arbeitnehmer in die tariflichen Regelungen ein, entstünden Mehrkosten von mindestens 60.000,00 DM pro Jahr für den Beklagten.