LAG Thüringen - Urteil vom 09.10.2001
7 Sa 443/99
Normen:
MTV Azubi - TgRV-O; BGB § 670 ; BBiG § 18 ; BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 14.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3886/98

LAG Thüringen - Urteil vom 09.10.2001 (7 Sa 443/99) - DRsp Nr. 2003/5103

LAG Thüringen, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen 7 Sa 443/99

DRsp Nr. 2003/5103

»Zur Anwendbarkeit des Berufsausbildungsvertragsrechtes (§§ 1 - 19 BBiG) auf eine im Angestelltenverhältnis (statt bisher Beamtenverhältnis) durchgeführte Berufsausbildung zum Diplomverwaltungswirt der Fachrichtung Rentenversicherung.«

Normenkette:

MTV Azubi - TgRV-O; BGB § 670 ; BBiG § 18 ; BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Thüringer Reisekostengesetzes und der Thüringer Trennungsgeldverordnung. Die danach berechnete Klageforderung ist der Höhe nach unstreitig.

Vom 01.08.1997 bis 31.07.2000 absolvierte die Klägerin bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechtes eine Berufsausbildung zum Diplomverwaltungswirt der Fachrichtung Rentenversicherung. Die Ausbildung erfolgte in Änderung der bisherigen Praxis nicht mehr im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst, sondern im Angestelltenverhältnis. Die Klägerin erhielt eine Monatsvergütung von 1.350,00 DM, ab 01.10.1998 1.400,00 DM. Auf den Ausbildungsvertrag vom 27.05.1997 (Bl. 9 bis 15 d. A.) wird Bezug genommen.