Aufgrund befristeter Allgemeinverbindlichkeitserklärung war der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Friseurhandwerk in Thüringen vom 01.09.1995 bis 31.03.1996 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Mit ihrer Klage auf Zahlung der Differenzen zwischen der allgemeinverbindlichen Tarifvergütung und der geringeren arbeitsvertraglichen Vergütung hatte die Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg, weil die Ausschlussfrist nach dem ab 23.12.1992 ebenfalls allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag nicht gewahrt war. Das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgericht vom 12.10.1999, 7 Sa 219/98, ist rechtskräftig. Die Klägerin verlangt jetzt Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche und der im Berufungsverfahren 7 Sa 219/98 aufgewendeten Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten.
Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.04.1993 enthält keinen Hinweis auf den allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag. Eine dem Nachweisgesetz entsprechende Niederschrift der Arbeitsbedingungen verlangte die Klägerin nicht.
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