I.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Zahlung von restlicher Vergütung, wogegen die Beklagte mit Aufwendungsersatzansprüchen die Aufrechnung erklärte.
Mit - in der Zwischenzeit rechtskräftigem - Urteil vom 11.05.2000 gab das Arbeitsgericht der Klage statt und setzte den Streitwert in Ziff. 6 des Urteils auf DM 6.734,39 fest.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2000 begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 10 BRAGO für die erste Instanz.
Mit Schreiben vom 23.10.2000 (Bl. 148 Rückseite d. A.) wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht mitgeteilt, dass der Streitwert für die erste Instanz bereits im Urteil enthalten sei.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.11.2000 unter der Überschrift "Streitwertbeschwerde gem. § 9 Abs. 2 BRAGO " die Festsetzung des Wertes für die Rechtsanwaltsgebühren auf DM 11.038,34 zu ändern.
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