LAG Thüringen - Beschluss vom 16.08.2001
7 Ta 67/01
Normen:
ZPO § 769 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1153/2001

LAG Thüringen - Beschluss vom 16.08.2001 (7 Ta 67/01) - DRsp Nr. 2003/5110

LAG Thüringen, Beschluss vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 67/01

DRsp Nr. 2003/5110

»Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO setzt voraus, daß die Vollstreckungsabwehrklage Aussicht auf Erfolg hat.«

Normenkette:

ZPO § 769 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer betreibt gegen den Beschwerdegegner die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil auf Lohnzahlung in Höhe von 3.969,52 DM netto nebst Zinsen. Der will nicht zahlen, hat Vollstreckungsabwehrklage erhoben und wegen Pfändung seines Geschäftskontos die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem mit der Begründung stattgegeben, der Geschäftsbetrieb sei durch die Kontenpfändung in höchstem Maße gefährdet. Gegen diesen am 26.05.2001 zugestellten Beschluss vom 23.05.2001 richtet sich die am 06.06.2001 eingegangene sofortige Beschwerde.

II.

Die nach § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist schon unschlüssig.