LAG Thüringen - Beschluss vom 15.05.2001
8 Ta 56/01
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 453/00

LAG Thüringen - Beschluss vom 15.05.2001 (8 Ta 56/01) - DRsp Nr. 2003/5116

LAG Thüringen, Beschluss vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 8 Ta 56/01

DRsp Nr. 2003/5116

»Nach § 12 a I ArbGG hat der im sog. Drittschuldnerprozess voll obsiegende Gläubiger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten«

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin im Wege der Drittschuldnerklage die Zahlung von Arbeitseinkommen des bei der Beschwerdegegnerin beschäftigten Bauingenieurs K. Z., da sie wegen eines nicht gezahlten Reisepreises auf der Grundlage eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom Amtsgericht Jena hatte pfänden und sich überweisen lassen.

Im Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde der Klage durch - in der Zwischenzeit rechtskräftiges - Versäumnisurteil in vollem Umfang stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 05.02.2001 beantragte die Beschwerdeführerin gem. § 104 ZPO die Festsetzung der Kosten, die ihr durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten und eines Unterbevollmächtigten entstanden waren, gegen die Beschwerdegegnerin.

Nach entsprechendem rechtlichen Hinweis lehnte die Rechtspflegerin mit begründetem Beschluss vom 10.04.2001 die Festsetzung ab.