LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2023
6 Sa 83/22
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 583 a/21

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.06.2023 (6 Sa 83/22) - DRsp Nr. 2024/9226

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 83/22

DRsp Nr. 2024/9226

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.04.2022 - 2 Ca 583 a/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger ab dem Jahr 2021 bei 100%-iger Zielerreichung zu zahlenden erfolgsabhängigen Vergütung.

Die Beklagte, ein Unternehmen der Chemischen Industrie, gehört zum internationalen J... & J... Konzern. In ihrem Außendienst beschäftigt sie etwa 490 Arbeitnehmer, darunter den Kläger. Der Außendienst gliedert sich in verschiedene B... U... bzw. Geschäftsbereiche. Der Kläger arbeitet in der B... U... D... und zählt zu den sog. "Sales Reps". Er war ursprünglich bei der Fa. S... GmbH beschäftigt. Nach dem mit der Fa. S... GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag vom 11./15.07.2008 und der gleichzeitig geschlossenen Provisionsvereinbarung hatte der Kläger Anspruch auf ein festes Monatsgehalt und daneben auf "Provisionen aus dem jeweils gültigen Provisionssystem". In der Provisionsvereinbarung heißt es u.a.: "Derzeit ist bei einer Zielerreichung von 100 % eine Jahresprovision in Höhe von 25.000 € brutto erreichbar. Die Ziele werden auf der Grundlage einer realistischen Vorplanung jährlich neu definiert".