Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 05.01.2012, Az. öD 5 Ca 1250 a/12, wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1977 und zuletzt seit 1997 als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten, die von Gebietsfremden begangen werden, in der Außenstelle K. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.
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