Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.05.2012 - 3 Ca 1369 d/11 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2011 nicht außerordentlich, vielmehr mit Ablauf des 31.01.2012 beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung mit dem Vorwurf, der Kläger habe eine Heimbewohnerin geohrfeigt, ferner über die Vergütung von Überstunden.
Der Kläger ist am ....1957 geboren und seit dem 01.01.2011 bei dem Beklagten als Heimleiter beschäftigt. Er erhielt 4.155,34 € brutto monatlich. Darin ist ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages enthalten eine monatliche Pauschale für Nachtbereitschaftsdienste in Höhe von 110,00 €. Vereinbart ist laut Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden auf Basis einer 5-Tage-Woche. Mehrarbeit bis zu 10 Stunden monatlich sollten mit der Vergütung abgegolten sein. Die Kündigungsfrist beträgt laut Vertrag 6 Wochen zum Monatsende (Anlage K 1 - Bl. 5 bis 9 d. A.).
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