LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.02.2014
1 Sa 382/13
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 659 d/13

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.02.2014 (1 Sa 382/13) - DRsp Nr. 2014/6556

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 382/13

DRsp Nr. 2014/6556

Sind die Rechtsfolgen einer Kündigung eines Tarifvertrags, der Grundlage für den Abschluss einer Änderungsvereinbarung mit einem AT-Mitarbeiter war, ausdrücklich im Änderungsvertrag geregelt, kommt eine abweichende Vertragsauslegung wegen eines "gestörten Gegenseitigkeitsverhältnisses" nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 26.09.2013 - 3 Ca 659 d/13 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.675,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Zahlung eines (anteiligen) 13. Monatsgehalts für das Jahr 2012.

Die Beklagte betreibt am Standort I. eine Druckerei. Sie schloss im August 2011 mit der zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung (TVB, Anlage B 1, Bl. 35 - 38 d. A.), der auszugsweise lautet:

§ 2 Verzicht auf Tarifliche Jahresleistung und zusätzliches Urlaubsgeld

Insgesamt die "Einmalzahlungen").