LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.02.2014
1 Sa 252/13
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 163 b/13

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.02.2014 (1 Sa 252/13) - DRsp Nr. 2014/6555

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 252/13

DRsp Nr. 2014/6555

1. Die Bestellung einer Person zum Personalleiter allein genügt nicht, um das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets, dass der Vollmachtgeber (Arbeitgeber) den Arbeitnehmer über die Berufung in die Position des Personalleiters in Kenntnis gesetzt hat.2. Ein entsprechendes Handeln des Arbeitgebers ist auch erforderlich, wenn jemand aus einem anderen, konzernzugehörigen Unternehmen zum Personalleiter bestellt wird, der mit dem Arbeitgeber selbst nicht in arbeitsvertraglicher Beziehung steht. Der Konzernarbeitgeber des Personalleiters oder dieser selbst kann dem Arbeitnehmer nicht in einer das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB ausschließenden Weise die Kenntnis von der Kündigungsbefugnis verschaffen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.06.2013 - 4 Ca 163 b/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung.

1. 2.