Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Gratifikation.
Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 7. März 1988 eingestellt. Er bezog - wie es in dem Betrieb üblich war - trotz fehlender Tarifbindung auf Seiten des Arbeitgebers von 1988 bis 1995 eine Sonderzuwendung nach Maßgabe der tariflichen Regelungen für die Metallindustrie. Die Zahlungen erfolgten bis 1990 ohne einen Vorbehalt, der auf die Freiwilligkeit der Leistung hindeutete.
Im Oktober 1991 verfaßte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine interne Mitteilung zur Weihnachtsgeldzahlung (Bl. 65 d. A.), in der es hieß:
"wir informieren Sie hiermit über die Termine Ihrer Weihnachtsgeldzahlung. Diese Vergütung wird in freiwilliger Anlehnung an den Tarifvertrag über zu zahlende betriebliche Sonderzahlungen vorgenommen (...)
Wir weisen aus rechtlichen Gründen darauf hin, daß Weihnachtsgeldzuwendungen freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistungen sind, deren Gewährung einen Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründen."
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