LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.03.2002
1 Sa 430/01
Normen:
ArbGG § 72a ; BGB § 622 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg - 1 Ca 333/01 - 13.06.001,

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 22.03.2002 (1 Sa 430/01) - DRsp Nr. 2005/21438

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 1 Sa 430/01

DRsp Nr. 2005/21438

Normenkette:

ArbGG § 72a ; BGB § 622 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen - hilfsweise fristgemäßen - Kündigung seitens der Beklagten sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der am ....1954 geborene Kläger ist seit dem 29.05.1995 bei der Beklagten als Entsorger zu einem Entgelt von derzeit durchschnittlich 2.847,38 EUR beschäftigt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21.02.2001, dem Kläger am 22.02.2001 zugegangen, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt. Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: