Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze mit deren Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung konnte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Klage ist nicht begründet.
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