Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze mit deren Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung musste auch Erfolg haben. Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum
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