LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.03.2014
6 Sa 297/13
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 16.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 962/13

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.03.2014 (6 Sa 297/13) - DRsp Nr. 2014/6554

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 297/13

DRsp Nr. 2014/6554

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.07.2013 - 6 Ca 962/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Zugangs einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit Dezember 1991 bei der Beklagten als Kassierer im Getränkebereich eines Einkaufmarktes beschäftigt. Er arbeitete zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden und erzielte eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1.600,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt in ihren Märkten mehrere hundert Arbeitnehmer.

Ende August 2012 ordnete das Amtsgericht Eutin gegen den Kläger Haft an, um die Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung zu erzwingen. Der Kläger war zu dem zur Abnahme der eidesstaatlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erschienen. Vom 28.09.2012 bis 27.03.2013 war der Kläger im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in der Justizvollzugsanstalt Lübeck inhaftiert. Am Tag nach seiner Verhaftung, am 29.09.2012, telefonierte er mit dem stellvertretenden Marktleiter Herrn B. . Der Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig.Im September 2012 hatte sich der Kläger an den Marktleiter gewandt und um unbezahlten Urlaub nachgesucht.

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