LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.02.2014
6 Sa 325/13
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 348 d/13

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.02.2014 (6 Sa 325/13) - DRsp Nr. 2014/6553

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 325/13

DRsp Nr. 2014/6553

§ 2 Abs. 4 TVBZME beschränkt den Branchenzuschlag auf die Differenz zum Stundenentgelt eines vergleichbaren Beschäftigten des Kundenbetriebs. Gibt es mehrere vergleichbare Beschäftigte, ist für den Vergleich das Entgelt des Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung maßgebend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 02.08.2013, Az.: 1 Ca 348 d/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Branchenzuschlägen.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Der Kläger trat am 20.08.2012 als Metallbauer-Konstruktionstechnik in die Dienste der Beklagten. Im streitbefangenen Zeitraum erhielt er einen Stundenlohn in Höhe von 10,22 EUR brutto sowie eine übertarifliche Zulage in Höhe von 0,28 EUR brutto je Stunde.

Aufgrund beiderseitiger Verbandsmitgliedschaft findet unter anderem der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Dessen § 2 lautet wie folgt:

"§ 2 Branchenzuschlag

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