LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.1998
2 Sa 447/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein vom 01.07.1987 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 01.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 325a/97

LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.1998 (2 Sa 447/97) - DRsp Nr. 1999/7779

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 447/97

DRsp Nr. 1999/7779

1. Soweit Tarifverträge eine eigenständige Regelung für die Entgeltfortzahlung enthalten, sind diese auch nach Inkrafttreten des EFZG weiter anwendbar. 2. Der MTV für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein vom 01.07.1987 enthält jedoch keine eigenständige Regelung der Entgeltfortzahlung, sondern lediglich eine deklaratorische Verweisung auf das EFZG.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; MTV für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein vom 01.07.1987 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder nach dem einschlägigen Tarifvertrag richtet.

Der Kläger ist bei dem Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Schleswig-Holstein vom 01.07.1987 (im folgenden MTV) Anwendung.

Der Kläger erhielt für die Arbeitsunfähigkeitszeiträume im Dezember 1996 und Februar 1997 80 % des ausgefallenen Lohnes als Entgeltfortzahlung.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 100 %.