Die Parteien streiten um arbeitsvertragliche Ansprüche auf Urlaubsgeld und Zuwendung für das Jahr 2006 sowie um die Berechtigung der Beklagten zum Gehaltsabzug.
Die 1973 geborene Klägerin trat am 15.07.1995 als examinierte Altenpflegerin in die Dienste der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Sie arbeitet in Teilzeit mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden in der von der Beklagten betriebenen Residenz W... in B.... Die Klägerin erhielt zuletzt ein festes Grundgehalt von 2.103,61 EUR brutto zuzüglich Nacht-, Sonn- und Zeitzuschläge für Urlaub. Im September 2006 zahlte ihr die Beklagte insgesamt 2.456,29 EUR brutto (Anlage K 3 = Bl. 30 d.A.).
Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
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