Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6. Dezember 2012, Az.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 14.06.2012 in Form einer Anlage zur Betriebsvereinbarung "Kameraeinsatz und Videoüberwachung bei der L. H. G. mbH" vom 08.05.2006.
Die Antragsgegnerin/Beteiligte zu 2 (= Arbeitgeberin) unterhält einen Hafenbetrieb und ist damit für die Be- und Entladung von Seeschiffen zuständig. Der Antragsteller/Beteiligter zu 1 (= Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 13-köpfige Betriebsrat.
1. 2. 1. 2.
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