LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.08.2013
5 TaBV 6/13
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 57/12

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.08.2013 (5 TaBV 6/13) - DRsp Nr. 2013/21638

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/13

DRsp Nr. 2013/21638

1. Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Kameraüberwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG, Beschluss vom 26.08.2008, 1 ABR 16/07).2. Das Monitoring von Standbildern ohne Zoomfunktion, die alle 30 Sekunden "überschrieben" und nicht gespeichert werden und allein zur Steuerung operativer Betriebsabläufe dient, verletzt die Persönlichkeitsrechte der rein zufällig abgebildeten Mitarbeiter nur sehr gering.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 6. Dezember 2012, Az. 2 BV 57/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs vom 14.06.2012 in Form einer Anlage zur Betriebsvereinbarung "Kameraeinsatz und Videoüberwachung bei der L. H. G. mbH" vom 08.05.2006.

Die Antragsgegnerin/Beteiligte zu 2 (= Arbeitgeberin) unterhält einen Hafenbetrieb und ist damit für die Be- und Entladung von Seeschiffen zuständig. Der Antragsteller/Beteiligter zu 1 (= Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 13-köpfige Betriebsrat.

1. 2. 1. 2.