LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 17.03.1992
3 (2) Ta 13/92
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 15.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1c BV 25/91

LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 17.03.1992 (3 (2) Ta 13/92) - DRsp Nr. 2000/3936

LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 3 (2) Ta 13/92

DRsp Nr. 2000/3936

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert gem. §§ 10, 8 Abs. 2 BRAGO auf 6.000 DM festgesetzt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen den Beteiligtenvertretern zu 1. am 21. Januar 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die Beschwerde, die am 31. Januar 1992 beim Arbeitsgericht eingegangen und zugleich begründet worden ist. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beschwerdeführer beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Gegenstandswert gemäß dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 4. September 1991 festzusetzen.

In jenem Schriftsatz war ein Gegenstandswert von 85.899,36 DM, begehrt worden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beschwerde ist statthaft, § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO. Sie ist auch ausweislich der Akten innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO eingelegt worden. Die Beschwerdeführer sind ferner beschwerdebefugt, da sie ein eigenes Gebühreninteresse an der Höhe des Gegenstandswertes haben. Auch die erforderliche Beschwer gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist gegeben.