LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.09.2012
1 Ta 142/12
Normen:
ZPO § 888;
Fundstellen:
NZA 2013, 232
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3182/11

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.09.2012 (1 Ta 142/12) - DRsp Nr. 2012/19346

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 142/12

DRsp Nr. 2012/19346

1. Ein Titel, mit dem der Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers verurteilt wird, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn erdie Art der ausgeurteilten Beschäftigung benennt.2. Weitere Bedingungen der Beschäftigung sind nur dann im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens durchsetzbar, wenn sie sich dem Titel selbst oder den zur Auslegung des Titels heranzuziehenden Unterlagen (bei Urteilen: Entscheidungsgründe, u. U. Akteninhalt) entnehmen lassen.3. Bestand über den Ort der Arbeitsleistung und die Frage eines Versetzungsrechts des Arbeitgebers in eine Betriebsstätte an einem anderen Ort im Erkenntnisverfahren kein Streit, dann ist die Wirksamkeit einer Versetzung nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens inzident zu überprüfen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 25.07.2012 - 4 Ca 3182/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme.