LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.2007
1 Ta 202/06
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 635/06

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.02.2007 (1 Ta 202/06) - DRsp Nr. 2007/5919

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 202/06

DRsp Nr. 2007/5919

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat den Beklagten zum Gütetermin am 27.06.2006 ordnungsgemäß persönlich geladen. Der Beklagte ist zum Termin nicht erschienen. Das Arbeitsgericht Flensburg hat daraufhin im Termin gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 200,00 festgesetzt.

Gegen diesen Ordnungsgeldbeschluss wendet sich die "Beschwerde" des Beklagten.

Sein Prozessbevollmächtigter hat zur Begründung vorgetragen:

Den Beklagten treffe kein Verschulden. Sein Mandant habe am Vortage fernmündlich mit ihm Rücksprache gehalten und nachgefragt, ob er zu dem Termin am 27.06.2006 persönlich erscheinen müsse. Leider habe er an diesem Montag, den 26.06.2006, seinen ersten Arbeitstag nach Urlaubsrückkehr gehabt. Daher habe er dem Beklagten in dem Telefonat mitgeteilt, dass er vom persönlichen Erscheinen entbunden sei. Aufgrund dessen sei der Beklagte der mündlichen Verhandlung ferngeblieben.

Das Arbeitsgericht Flensburg hat durch Beschluss vom 08.09.2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass es den Beklagten nicht entlaste, wenn er von seinem Anwalt die falsche Auskunft erhalten habe, die persönliche Ladung missachten zu dürfen.

II.

Die "Beschwerde" ist als sofortige Beschwerde zulässig (§ 380 Abs. 3 ZPO entsprechend). Sie ist jedoch nicht gerechtfertigt.